Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/188#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/188#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 10. Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/188#abs-3 (3) Der Beitritt ist in Textform zu erklären. Die Krankenkassen haben sicherzustellen, dass die Mitgliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer Erklärung in geeigneter Weise in Textform über die Rechtsfolgen ihrer Beitrittserklärung informiert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/188#abs-4 (4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte. Bei Saisonarbeitnehmern, deren Versicherungspflicht mit der Beendigung der Saisonarbeitnehmertätigkeit endet, setzt sich die Versicherung nur dann nach Satz 1 fort, wenn diese Personen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. Ein Saisonarbeitnehmer nach Satz 5 ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. Der Arbeitgeber hat den Saisonarbeitnehmer nach Satz 5 im Meldeverfahren nach § 28a des Vierten Buches gesondert zu kennzeichnen. Die Krankenkasse hat den Saisonarbeitnehmer nach Satz 5, nachdem der Arbeitgeber der Krankenkasse den Beginn der Beschäftigungsaufnahme gemeldet hat, unverzüglich auf das Beitrittsrecht und seine Nachweispflicht nach Satz 5 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/188#abs-5 (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 4 und § 191 Nummer 4. Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Wird zitiert von 168 Entscheidungen zu § 188 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2022 – L 4 KR 1405/20Zitiert von 1
- LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 – L 5 KR 101/19Zitiert von 3
- BSG, 13.12.2022 – B 12 KR 13/20 RKrankenversicherung - Eintritt der obligatorischen Anschlussversicherung - verspäteter Hinweis der Krankenkasse über Austrittsmöglichkeit - Rückwirkung eines wirksamen AustrittsZitiert von 7
- BSG, 29.03.2022 – B 12 KR 15/20 RKrankenversicherung - obligatorische Anschlussversicherung bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen für eine Familienversicherung - nicht bei beendeter Mitgliedschaft des StammversichertenZitiert von 2
- SG Berlin, 15.11.2019 – S 223 KR 919/17Zitiert von 1
- BSG, 10.03.2022 – B 1 KR 30/20 RKrankenversicherung - kein Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung bei Bezug von Grundleistungen nach dem AsylbLGZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.05.2026 – B 6a KR 8/25 BHSozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines Notanwalts - Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
- BAG, 22.04.2026 – 4 AZR 135/25Zitiert von 1
- BAG, 22.04.2026 – 4 AZR 165/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 188 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2562)
BGBl. 2019 I S. 2562
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 188 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 188 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 188 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2757)
BGBl. 2017 I S. 2757
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 188 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2423)
BGBl. 2013 I S. 2423
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 188 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1169)
BGBl. 2002 I S. 1169
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